ABV (kläg.act. 10). In Ziff. 13.1 ABV wird festgehalten, dass Poolaktien während der Gültigkeit des ABV nur an andere Poolmitglieder oder an die Klägerin veräussert werden können. Eine Veräusserung an Nicht-Poolmitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der Klägerin. Beide Parteien gehen davon aus, dass die 2'081 Aktien im Sinne von Ziff. 13.1 ABV auf die Beklagte übergegangen sind, mithin eine entsprechende - ausdrückliche oder stillschweigende - Zustimmung des Verwaltungsrates der X vorlag. Ziff. 13.2 ABV sieht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte