748 aOR nicht nur die 2'081 Namenaktien der Y sondern auch sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem ABV auf die Beklagte über. Entsprechend machte die Klägerin die Beklagte im Schreiben vom 24. Dezember 2003 darauf aufmerksam, "dass mit der Fusion nicht nur (im Sinne einer Universalsukzession nach Art. 748 OR) die 2'081 X-Aktien der ehemaligen Y auf die Z übergegangen sind, sondern auch alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Aktionärbindungsvertrag zwischen den Aktionären der X", und berief sich deshalb auf das Kaufsrecht der Klägerin an den Poolaktien gemäss Ziff. 13.2 ABV (kläg.act.