5. Die Klägerin führte aus, sie stütze ihren Anspruch auf die 2'081 Namenaktien der X nicht nur auf Bestimmungen des Austrittsvertrags, sondern in erster Linie auf Ziff. 13.2 ABV (vgl. Replik S. 5f.; an Schranken). Wie bereits ausgeführt, gingen mit der Fusion gemäss Art. 748 aOR nicht nur die 2'081 Namenaktien der Y sondern auch sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem ABV auf die Beklagte über.