c) Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das Bestehen einer Vertragslücke in der Austrittsvereinbarung anzunehmen ist, wonach die Beklagte gemäss Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung verpflichtet wäre, von einem Poolmitglied übernommene Aktien der Klägerin dieser zum Nominalwert von Fr. 100.-- je Aktie zu verkaufen.