8.2 der Austrittsvereinbarung. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der übereinstimmende Wille der Parteien war, dass in der Austrittsvereinbarung die Veräusserung sämtlicher Aktien der Klägerin durch die Beklagte geregelt werden sollte, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt auch immer sie in deren Eigentum übergangen waren, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, auf welche Weise in einem solche Fall eine richterliche Ergänzung der Austrittsvereinbarung zu erfolgen hat.