Mitglied des X-Aktionärspool übernimmt, ausdrücklich nicht vertraglich regeln wollen. Vielmehr bestand - was gerichtsnotorisch ist - zu jenem Zeitpunkt die grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte, welche mit dem Austritt aus dem Aktionärspool eine neue IT-Lösung für ihr Bankgeschäft suchen musste, von einer Drittbank übernommen wurde, wogegen kaum damit gerechnet werden musste, dass die Beklagte, welche sich damals in einer schwierigen Situation betreffend IT-Lösung befand, ihrerseits ein Bankinstitut übernehmen würde. Damit kann nicht der Schluss © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte