6.2, ohne Abzug von Zahlungen in den Fonds zur Hilfeleistung (Fr. 3'090'688.--), und sämtliche finanziellen Verpflichtungen der Beklagten gemäss vorliegender Vereinbarung werden unwiderruflich und ohne weitere Aufforderung auf den Übernahmezeitpunkt zur Zahlung fällig. Entgegen den Vorbringen der Beklagten kann jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Parteien für den Fall der Übernahme der Beklagten durch einen Dritten vor dem 31. Dezember 2003 eine Regelung in die Austrittsvereinbarung aufgenommen hatten, nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten den umgekehrten Fall, dass die Beklagte ein anderes