dd) Die Beklagte wies darauf hin, die Parteien hätten in der Austrittsvereinbarung ausdrücklich den Fall einer Übernahme der Beklagten durch einen Dritten insbesondere durch Fusion geregelt. Gemäss Ziff. 7.5 der Austrittsvereinbarung schuldet die Beklagte für den Fall, dass sie vor dem 31. Dezember 2003 durch einen Dritten übernommen wird, der nicht Mitglied des X-Aktionärpools ist, der X-Futura den vollen Betrag von Fr. 13'194'597.-- gemäss Ziff.