Nachdem es in Ziff. 2.1 und 3.1 der Austrittsvereinbarung um eine insgesamt zu leistende Abgeltung für Investitionen ging, ist zu schliessen, dass es für die Parteien bei Vertragsschluss von einer gewissen Bedeutung war, welche Anzahl von Aktien der Klägerin zum Nominalwert zu verkaufen waren. Damit kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die 2'081 Namenaktien, die zusätzlich an die Beklagte übergegangen sind, würden ebenfalls unter die Regelung von Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung fallen.