Poolaktien zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Nominalwert der Poolaktien, ausüben kann "als Abgeltung für die Investitionen, die auch im Interesse des ausscheidenden Poolmitgliedes in die zentrale Organisation investiert wurden". Obwohl mit dem Verkauf der Poolaktien durch die Beklagte zum Nominalwert allenfalls bereits eine Abgeltung für Investitionen der Klägerin geleistet wurde, verpflichtete sich die Beklagte in Ziff. 2.1 der Austrittsvereinbarung zusätzlich, der Klägerin eine Austrittsentschädigung von Fr. 8'294'363.-- zu bezahlen. Nachdem es in Ziff.