Die Höhe des Kaufpreises stimmt weitgehend mit der Regelung von Ziff. 13.2 ABV überein, wonach bei Kündigung des Aktionärbindungsvertrags durch ein Poolmitglied die Klägerin ein Kaufsrecht an den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte