Offen bleibt aber, ob die Parteien einen solchen Fall in der Austrittsvereinbarung hinreichend geregelt haben oder ob die Voraussetzungen für eine richterliche Lückenfüllung vorliegen. In Art. 2 und 3 der Austrittsvereinbarung werden die Austrittsentschädigung und die Höhe des Kaufpreises für die Abtretung der Aktien der Klägerin an diese festgelegt. In Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung wurde als Kaufpreis der Aktien der Klägerin nicht deren Verkehrswert, sondern deren - allenfalls tieferer - Nominalwert festgelegt. Die Höhe des Kaufpreises stimmt weitgehend mit der Regelung von Ziff.