a - c ausgenommen worden sind. Aufgrund dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass der Austritt der Beklagten grundsätzlich umfassend erfolgen sollte, woraus zu schliessen ist, dass entsprechend dem Willen der Parteien keine Aktien der Klägerin bei der Beklagten verbleiben sollten, auch wenn solche nach Abschluss der Austrittsvereinbarung in deren Eigentum übergehen sollten. Offen bleibt aber, ob die Parteien einen solchen Fall in der Austrittsvereinbarung hinreichend geregelt haben oder ob die Voraussetzungen für eine richterliche Lückenfüllung vorliegen.