cc) Die Beklagte hielt fest, die Austrittsvereinbarung regle alles abschliessend. Wie bereits erwähnt, wird in Ziff. 1.2 der Austrittsvereinbarung festgehalten, dass mit dem Austritt der Beklagten per 31. Dezember 2003 "sämtliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien der vorliegenden Vereinbarung" erlöschen, wobei drei genau umschriebene Fälle in lit. a - c ausgenommen worden sind.