8.2 Austrittsvereinbarung). In Übereinstimmung mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich in der Austrittsvereinbarung die "Übertragung sämtlicher durch die Beklagte gehaltenen Aktien der Klägerin" geregelt werden sollte (vgl. Klage S. 8 Ziff. 6.2; Replik S. 11f.). Indessen wird in Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung die Anzahl der von der Beklagten an die Klägerin zu verkaufenden Aktien der X genau genannt, und es findet sich im Vertragstext keine ausdrückliche Regelung, dass die Beklagte allenfalls weitere von ihr gehaltene Aktien zu übertragen hätte.