bb) Die Klägerin hielt fest, Zweck der Austrittsvereinbarung sei eine grundsätzlich umfassende Regelung über die Modalitäten des Austritts der Beklagten und insbesondere auch der Übertragung sämtlicher durch die Beklagte gehaltenen Aktien der Klägerin an dieselbe gewesen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, nachdem gemäss Ziff. 1.2 der Austrittsvereinbarung - soweit nichts ausdrücklich anderes geregelt worden ist - mit dem Austritt der Beklagten sämtliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien der Austrittsvereinbarung erlöschen und sie sich als vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (Ziff. 8.2 Austrittsvereinbarung).