Die Frage, ob die Klägerin bei Abschluss der Austrittsvereinbarung von einer möglichen Fusion der Y mit der Beklagten wusste bzw. wissen musste, kann offen bleiben, sofern sich - was nachfolgend zu prüfen ist - ergibt, dass die Austrittsvereinbarung keine Lücke aufweist. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Partei- bzw. Zeugeneinvernahme kann damit vorerst verzichtet werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte