Die Beklagte ihrerseits behauptete, die Klägerin selber habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Austrittsvereinbarung gewusst, dass die Y eine Fusion mit der Beklagten erwogen habe. Sie hielt fest, aufgrund eines Schreibens der Y vom 27. August 2002 und einer mündlichen Information durch den Direktor A. B. von der Y habe die Klägerin gewusst, dass die Y eine Neuausrichtung, insbesondere eine Fusion, prüfe. Die Frage, ob die Klägerin bei Abschluss der Austrittsvereinbarung von einer möglichen Fusion der Y mit der Beklagten wusste bzw. wissen musste, kann offen bleiben, sofern sich - was nachfolgend zu prüfen ist - ergibt, dass die Austrittsvereinbarung keine Lücke aufweist.