Replik S. 11f.). Nachdem ein Wissen der Beklagten über die mit der Y bevorstehende Fusion zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, hat sie es nicht zu vertreten, dass nicht im Rahmen der Verhandlungen bezüglich des Abschlusses der Austrittsvereinbarung eine Regelung betreffend die 2'081 Aktien der Y in die Vereinbarung aufgenommen worden war.