Die Austrittsvereinbarung wurde am 28. August 2002, mithin unbestrittenermassen vor der Übernahme der Y durch die Beklagte im Laufe des Jahres 2003, unterzeichnet. Aufgrund der eingereichten Akten kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte bei Vertragsunterzeichnung im August 2002 Kenntnis von einer im Laufe des Jahres 2003 durchzuführenden Übernahme der Y hatte. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Parteibefragung ist zu verzichten, nachdem hinreichend substantiierte Ausführungen der Klägerin, wer welches Wissen in Bezug auf die anstehende Fusion in welchem Zeitpunkt hatte bzw. haben musste, fehlen (vgl. Klage S. 6; Replik S. 11f.).