der Austrittsvereinbarung sei es jedoch gewesen, die Modalitäten des Austritts der Beklagten aus dem Aktionärspool - mit Ausnahme von einigen in der Vereinbarung explizit aufgeführten Vertragsverhältnissen und Sachverhalten - vollumfänglich zu regeln, mithin insbesondere auch sämtliche durch die Beklagten gehaltenen Aktien der Klägerin zu übertragen. Die Beklagte hielt fest, eine Aufklärungspflicht der Beklagten habe schon deshalb nicht bestanden, da sie selber im Zeitpunkt des Abschlusses der Austrittsvereinbarung (28. August 2002) nicht gewusst habe, dass sie die Y mittels Fusion übernehmen könne.