aa) Die Klägerin hielt fest, im Zeitpunkt der Ausarbeitung und Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung sei ihr die Intention der Beklagten, die Y mittels Fusion zu übernehmen, nicht bekannt gewesen. Entsprechend hätten die 2'081 Aktien der Klägerin auch nicht Eingang in den Wortlaut der Austrittsvereinbarung gefunden. Ziel © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte