Ein ausdrücklicher Hinweis auf Ziff. 13.2 ABV wurde dabei nicht angebracht. Inhaltlich besteht aber ein Bezug zu Ziff. 13.2 ABV insoweit, als entsprechend dieser Bestimmung als Kaufpreis für die 27'745 Aktien der X-Holding nicht der tatsächliche sondern der Nominalwert von Fr. 100.-- je Aktie vereinbart wurde. Nicht erwähnt in Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung sind jedoch die 2'081 Aktien der Klägerin, welche etliche Monate nach dem Abschluss der Austrittsvereinbarung vom 28. August 2002 von der Y auf die Beklagte übergangen waren. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung auch die Übertragung der ursprünglich durch die Y gehaltenen Aktien der Klägerin umfasst.