Der Austritt der Klägerin aus dem Poolvertrag sollte - vorbehältlich einiger genau umschriebener Punkte (Ziff. 1.2 Austrittsvereinbarung) - zu einem Erlöschen sämtlicher Rechte und Pflichten zwischen den Parteien führen; die Parteien vereinbarten deshalb auch eine Saldoerklärung, wonach die Parteien vorbehältlich die Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung erklärten, vollständig auseinandergesetzt zu sein (Ziff. 8.2 Austrittsvereinbarung). Gemäss Ziff. 3.1 Austrittsvereinbarung verkaufte die Beklagte per 31. Dezember 2003 ihre 27'745 Aktien der Klägerin à nominell je Fr. 100.-- zum Kaufpreis von total Fr. 2'774'500.-- an die Klägerin. Ein ausdrücklicher Hinweis auf Ziff.