b) Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte bis zum 31. Dezember 2003 mit 27'745 Aktien an der Klägerin beteiligt und Vertragspartei des ABV. Die Beklagte regelte die Bedingungen ihres Austritts aus dem Aktionärspool der Aktionäre der Klägerin mit dem X-Aktionärspool, der Klägerin und den Tochtergesellschaften der Klägerin in der Austrittsvereinbarung vom 28. August 2002 (kläg.act. 4). Darin wurde insbesondere festgehalten, dass die Beklagte "auf eigenes Begehren als Poolmitglied" ausscheide (Ziff. 1.1 Austrittsvereinbarung). Der Austritt der Klägerin aus dem Poolvertrag sollte - vorbehältlich einiger genau umschriebener Punkte (Ziff.