Vorliegend sind mittels Universalsukzession die im Eigentum der Y stehenden 2'081 Namenaktien der Klägerin aufgrund der Fusion von 2003 auf die Beklagte übergegangen. Nachdem die Y Poolmitglied und damit Partei des ABV war, gingen infolge der Fusion auch sämtliche Rechte und Pflichten der Y in Bezug auf den ABV auf die Beklagte über.