Da der Rechtsübergang von Gesetzes wegen erfolgt, sind keine Übertragungshandlungen notwendig. Die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der übernommenen Gesellschaft geht auf die annektierende AG ohne und auch gegen den Willen der betroffenen Gläubiger und Schuldner über. So ist etwa eine spezielle schriftliche Zession bei Forderungen für den Übergang nicht erforderlich, und bewegliche Sachen gelten von selbst als übertragen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 57 N 182f.; BSK OR II- Tschäni, Art. 748 N 7 ff.).