Bei der Fusion werden die Aktiven und Passiven einer Aktiengesellschaft auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen (Art. 748 aOR). Alle Rechte und Pflichten der untergehenden Gesellschaft gehen auf die übernehmende Gesellschaft durch Universalsukzession über, analog zur Nachfolge der Erben in das Vermögen des Erblassers (BGE 108 Ib 454 E.4b; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 57 N 7 und 10; BSK OR II-Tschäni, Art. 748 N 6). Da der Rechtsübergang von Gesetzes wegen erfolgt, sind keine Übertragungshandlungen notwendig.