a) Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte 2003 auf dem Weg der Fusion im Sinne von Art. 748 aOR die Y übernommen (kläg.act. 5, 6). Die Y war ihrerseits auch Aktionärin der Klägerin und damit als Poolmitglied Vertragspartei des ABV (kläg.act. 3; vgl. kläg.act. 4 Anhang 1). Eine Fusion liegt vor, wenn eine liquidationslose Vereinigung der beteiligten Aktiengesellschaften zu einer einzigen rechtlichen Einheit erfolgt (BGE 108 Ib 453 E.4a). Bei der Fusion werden die Aktiven und Passiven einer Aktiengesellschaft auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen (Art.