4. Die Klägerin machte geltend, da die Beklagte erst nach Abschluss der Austrittsvereinbarung Eigentümerin der 2'081 Aktien der Y geworden sei, sei deren Übertragung von der Beklagten an die Klägerin in der Austrittsvereinbarung nicht explizit geregelt worden. Hätte die Beklagte die Klägerin und die übrigen Parteien der Austrittsvereinbarung vor deren Abschluss über die bevorstehende Fusion aufgeklärt, würde Art. 3 der Austrittvereinbarung auch die Übertragung der 2'081 Aktien der Y umfassen. Es sei deshalb von einer richterlich zu füllenden Vertragslücke auszugehen.