Sofern davon auszugehen wäre, dass sich die Parteien die schriftliche Form für den Abschluss des Vergleichs vorbehalten haben (Art. 16 OR), wäre ein Vertrag nicht zustande gekommen, nachdem die Klägerin keinen von der Beklagten unterzeichneten Vergleich und auch keine an sie gerichtete, unterzeichnete Vergleichsofferte der Beklagten eingereicht hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte