Wie bereits ausgeführt, durfte die Klägerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem ihr im Rahmen des Verfahrens vor der EBK von dieser zugestellten Vergleichsentwurf vom 13. Februar 2004 um eine verbindliche Vergleichsofferte der Beklagten handelte. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass im Rahmen der unter Vermittlung von C. A. und D. Zuberbühler geführten Vergleichsverhandlungen eine mündliche Einigung der Parteien in Bezug auf die Überlassung der 2'081 Namenaktien der Klägerin zustande gekommen war. Sofern davon auszugehen wäre, dass sich die Parteien die schriftliche Form für den Abschluss des Vergleichs vorbehalten haben (Art. 16 OR)