Dabei habe sie wissen müssen, dass diese Dokumente aufgrund der prozessualen Vorgaben der Klägerin als Verfahrensbeteiligte zugestellt werden könnten. Vorliegend ist indessen nicht entscheidend, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin hinreichend klar einen Vorbehalt angebracht hatte, wonach eine Einigung der Parteien nur in der Form einer Annahme aller vier Vergleichsentwürfe möglich sei. Wie bereits ausgeführt, durfte die Klägerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem ihr im Rahmen des Verfahrens vor der EBK von dieser zugestellten Vergleichsentwurf vom 13. Februar 2004 um eine verbindliche Vergleichsofferte der Beklagten handelte.