Die Beklagte habe sich mit der Inverkehrsetzung des Vergleichsvorschlags vom 13. Februar 2004 der juristischen Konsequenzen bewusst sein müssen, dies umso mehr, als die Beklagte diese Dokumente einer eidgenössischen Behörde (EBK) in einem laufenden Verfahren betreffend einer Fallback-Lösung einer IT-Migration ausgehändigt hatte. Dabei habe sie wissen müssen, dass diese Dokumente aufgrund der prozessualen Vorgaben der Klägerin als Verfahrensbeteiligte zugestellt werden könnten.