c) Die Klägerin brachte in der Replik (S. 7 ff.) vor, die Beklagte, welche zweifellos juristisch beraten gewesen sei, habe bei Zustellung der Vergleiche an die EBK in keiner Weise darauf hingewiesen, dass diese "ein Ganzes" bilden würden und die Annahme dieser Vergleichsvorschläge nur möglich sei, falls alle vier Vergleichsvorschläge akzeptiert würden. Die Beklagte habe sich mit der Inverkehrsetzung des Vergleichsvorschlags vom 13. Februar 2004 der juristischen Konsequenzen bewusst sein müssen, dies umso mehr, als die Beklagte diese Dokumente einer eidgenössischen Behörde (EBK) in einem laufenden Verfahren betreffend einer Fallback-Lösung einer IT-Migration ausgehändigt hatte.