© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strittige Sachverhalte zwischen den Parteien umfasst habe, aufgrund nach ihrer Auffassung ungenügender Bestimmtheit und nicht zutreffender Annahmen nicht eingehen wollen (bekl.act. 8 S. 4 Ziff. 12). In der Folge erliess die EBK die Verfügung vom 25. Februar 2004. Auch aufgrund der erwähnten Ausführungen in der Verfügung der EBK konnte und durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Vergleichsvorschlag vom 13. Februar 2004 von der Beklagten nach wie vor als verbindliche Vergleichsofferte aufrecht erhalten wurde.