Auch wenn der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2004 (bekl.act. 7) nicht zugestellt worden wäre, durfte sie nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von der EBK zugestellten Vergleichstext, welchen sie ausdrücklich als Entwurf bezeichnet hatte, um eine verbindliche Offerte der Beklagten handelte. Gemäss der Verfügung der EBK vom 25. Februar 2004 reichten die Beklagte einerseits und die Klägerin sowie die X-Service andererseits verschiedene Stellungnahmen ein, wobei jedoch keine Einigung habe erzielt werden können. Die X bzw. X-Service habe gemäss der Verfügung der EBK auf den Vergleichsvorschlag, welcher auch noch andere