Von den Parteien wird nicht ausgeführt, auf welche Weise die vier Vergleichsentwürfe vom 13. Februar 2004 von der EBK der Klägerin zugestellt worden waren. Auch wenn der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2004 (bekl.act. 7) nicht zugestellt worden wäre, durfte sie nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von der EBK zugestellten Vergleichstext, welchen sie ausdrücklich als Entwurf bezeichnet hatte, um eine verbindliche Offerte der Beklagten handelte.