Aufgrund dieses Schreibens ist davon auszugehen, dass die Klägerin der EBK nicht Vergleichsofferten, an die sie sich rechtlich gebunden fühlte, einreichte, sondern "Vergleichsskizzen" als Grundlage für Vergleichsgespräche. Von den Parteien wird nicht ausgeführt, auf welche Weise die vier Vergleichsentwürfe vom 13. Februar 2004 von der EBK der Klägerin zugestellt worden waren.