Hingewiesen wird, dass es nochmals darum gehe, unter der Mithilfe von D. Zuberbühler von der EBK "nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen" (bekl.act. 7 Ziff. 9). In Bezug auf den von der Klägerin eingereichten Vergleichsentwurf (kläg.act. 9) wird festgehalten, dass dieser Entwurf die "Überlassung der X-Aktien, eine ausserhalb der IT-Frage liegende Regelung", skizziere (bekl.act. 7 Ziff. 11).