des Empfangs durch C. A.]). In Bezug auf die vier Vergleichsentwürfe hatte die Klägerin gegenüber C. A. festgehalten, dass es sich bei allen Vorschlägen um "best effort Drafts" handle. Ein Ablauf der vorgesehenen Vergleichsverhandlung sei in dem Sinne denkbar, dass sich die Parteien auf der Basis einer Gesamtlösung einigen könnten (bekl.act. 4, insbes. Ziff. 1). Ein Vergleichsvorschlag der Beklagten wurde von der EBK der X-Service zugestellt, worauf die Beklagte der EBK innert der angesetzten Frist (bekl.act. 6) am 13. Februar 2004 vier Vergleichsentwürfe ("Entwurf BL 1, 2, 3, 4"), datiert vom 13. Februar 2004, zustellte (bekl.act. 7).