Wie bereits ausgeführt, hatte die EBK die Beklagte einerseits und die X und die X-Service andererseits aufgefordert, sich um eine konstruktive Fallback-Lösung zu bemühen, wobei aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit unter Leitung von C. A., Kommissionsmitglied der EBK, im Januar 2004 Verhandlungsgespräche stattfanden (bekl.act. 8 S. 4 Ziff. 10). Am 25. Januar 2004 übermittelte T. E. von der Klägerin C. A. vier Vereinbarungsentwürfe ("Draft 25.1.2004"), wobei in einem der vier Vergleichsentwürfe vom 25. Januar 2004 die Übertragung der 2'081 Namenaktien der Klägerin geregelt wurde (bekl.act. 4; vgl. bekl.act. 5 [Quittierung