b) Die Klägerin hat den Vergleichsentwurf von der Beklagten nicht direkt erhalten, sondern gemäss ihren eigenen Ausführungen sei dieser von der Beklagten Mitte Februar 2004 der EBK zugestellt worden, worauf sie (Klägerin) dieses Dokument von der EBK erhalten habe (kläg.act. 8). Wie bereits ausgeführt, hatte die EBK die Beklagte einerseits und die X und die X-Service andererseits aufgefordert, sich um eine konstruktive Fallback-Lösung zu bemühen, wobei aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit unter Leitung von C. A., Kommissionsmitglied der EBK, im Januar 2004 Verhandlungsgespräche stattfanden (bekl.act. 8 S. 4 Ziff.