a) Die Klägerin hat ihre Behauptung nachzuweisen, wonach am 17. März 2004 ein Vergleich entsprechend dem Entwurf vom 13. Februar 2004 (kläg.act. 9) gültig zustande gekommen ist (Art. 8 ZGB). Die Klägerin hat den "Entwurf BL 2", welcher vom 13. Februar 2004 datiert, der Beklagten am 17. März 2004 unterzeichnet zugestellt. Ein Vertrag ist nur dann zustande gekommen, wenn es sich beim Vergleichsentwurf (kläg.act. 9) um eine Offerte der Beklagten gehandelt hatte. In jedem Fall hat die Klägerin nicht behauptet, mit dem von ihr am 17. März 2004 zugestellten Vergleichsentwurf habe sie ihrerseits der Beklagten eine Offerte unterbreitet, welche in der Folge angenommen worden sei.