3. Die Klägerin brachte vor, sie habe der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2004 (kläg.act. 8) den rechtsgültig unterzeichneten Vergleich (kläg.act. 9) zugestellt, mithin die Offerte der Beklagten (kläg.act. 7) angenommen, womit das Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen sei. Die Beklagte hielt fest, sie habe zuhanden der EBK eine Gesamt-Vergleichsofferte, bestehend aus vier einzelnen Teilen, von denen der Vergleich gemäss kläg.act. 7 nur ein Teil gewesen sei, skizziert. Innert der Verhandlungsfrist bei der EBK habe die Klägerin diese Gesamt-Vergleichsofferte nicht angenommen, womit alle vier einzelnen Teil-Vergleichsofferten obsolet geworden seien.