Zu den von der Beklagten neu in der Duplik eingereichten E-mails zwischen T. E. und C. A. (bekl.act. 4, 5) sowie den Anträgen, T. E. und C. A. seien als Zeugen einzuvernehmen, hielt die Klägerin fest, sie habe von diesem E-mail-Verkehr nichts gewusst. Im Übrigen erscheine es fraglich, wie weit C. A. von der EBK vorliegend relevante Aussagen zum Prozessstoff machen könne. Die nachträgliche Eingabe der Klägerin ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, nachdem sie ausschliesslich zu neu in der Duplik © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte