IT-Vertrag nie eine Kündigung des ABV durch die Beklagte geltend gemacht habe. Die Klägerin bestritt diese Vorbringen und reichte eine Kopie der am 6. Dezember 2004 beim Handelsgericht eines anderen Kantons eingereichten Klage der X-Service gegen die Beklagte ein (kläg.act. 16), aus welcher insbesondere hervorgehe, dass die Beklagte die von der X-Service erbrachten Leistungen bis Ende Mai 2004 nicht nur akzeptiert, sondern auch nie moniert, jedoch die entsprechenden Rechnungen nach ihrem eigenen Gutdünken teilweise bezahlt und teilweise ignoriert habe. Zu den von der Beklagten neu in der Duplik eingereichten E-mails zwischen T. E. und C. A. (bekl.act.