ZPO eine nachträgliche Eingabe ein, in welcher sie insbesondere vorbrachte, die von der Beklagten erstmals in der Duplik als Zeugen angerufenen Herren E. B. und T. E., CEO, seien aufgrund ihrer Funktionen massgeblich an der Willensbildung der Beklagten beteiligt gewesen, womit sie vorliegend als Partei, nicht jedoch als Zeugen auftreten könnten. Sie wies ferner darauf hin, die Beklagte habe in der Duplik (S. 9 oben) neu geltend gemacht, dass sie aus dem Servicevertrag mit der X-Service im Falle der Kündigung des ABV noch während mehreren Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist erhebliche Kosten hätte tragen müssen, und dass die Klägerin auch im Hinblick auf den