2. Am 16. Dezember 2004 reichte die Klägerin gestützt auf Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO eine nachträgliche Eingabe ein, in welcher sie insbesondere vorbrachte, die von der Beklagten erstmals in der Duplik als Zeugen angerufenen Herren E. B. und T. E., CEO, seien aufgrund ihrer Funktionen massgeblich an der Willensbildung der Beklagten beteiligt gewesen, womit sie vorliegend als Partei, nicht jedoch als Zeugen auftreten könnten.