innert einer richterlich festzulegenden Frist nach Rechtskraft des Urteils schriftlich zu ermächtigen, die 2'081 Aktien der Klägerin an die Beklagte herauszugeben. II. 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG; Art. 14 Abs. 1 ZPO).